Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
HBPolVDAufstV§ 30 Bewertung der Abschlussprüfung
Stand: 10.04.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/30#abs-1 (1) Die vom Prüfling in der Abschlussprüfung erbrachten Leistungen werden als Ganzes bewertet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/30#abs-2 (2) Die Mitglieder der Prüfungskommission bewerten die im Prüfungsgespräch erbrachte Gesamtleistung gemäß § 25 Absatz 5 Satz 2.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/30#abs-3 (3) Nach Abschluss der Beratung über das Ergebnis der Abschlussprüfung teilt die oder der Vorsitzende dem Prüfling die erreichten Rangpunkte mit und erläutert das Ergebnis der Abschlussprüfung mündlich.