Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

HBPolVDAufstV

§ 29 Durchführung und Dauer der Abschlussprüfung

Stand: 10.04.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/29#abs-1 (1) Die Abschlussprüfung wird in Form eines fächerübergreifenden Prüfungsgesprächs durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/29#abs-2 (2) Das Prüfungsgespräch wird in der Regel als Gruppenprüfung durchgeführt. Eine Gruppe darf aus höchstens vier Prüflingen bestehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/29#abs-3 (3) Das Prüfungsgespräch soll je Prüfling 30 bis 45 Minuten dauern.

§ 28 § 30