Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
HBPolVDAufstV§ 12 Gesamtergebnis und Rangfolge
Stand: 17.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/12#abs-1 (1) Für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der am Auswahlverfahren teilgenommen hat, ermittelt die Auswahlkommission das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/12#abs-2 (2) Nach § 44 Absatz 4 Satz 6 der Bundeslaufbahnverordnung legt die Auswahlkommission anhand der ermittelten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet worden, wird eine Rangfolge aller erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber festgelegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/12#abs-3 (3) Die festgelegte Rangfolge ist für die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg maßgeblich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/12#abs-4 (4) Wer erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen hat, erhält einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid.