Gesetze / Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
HAuslG§ 15
Stand: 10.06.2019
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- OVG Niedersachsen, 29.01.2003 – 2 PA 40/03Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HAuslG/15#abs-1 (1) Ausländische Prüfungen heimatloser Ausländer werden im Bundesgebiet anerkannt, wenn sie den entsprechenden inländischen Prüfungen gleichzuachten sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HAuslG/15#abs-2 (2) Die Entscheidung darüber, welche ausländischen Prüfungen den inländischen Prüfungen gleichzuachten sind, wird von den Obersten Landesbehörden getroffen.