Gesetze / Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet

HAuslG

§ 15

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HAuslG/15#abs-1 (1) Ausländische Prüfungen heimatloser Ausländer werden im Bundesgebiet anerkannt, wenn sie den entsprechenden inländischen Prüfungen gleichzuachten sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HAuslG/15#abs-2 (2) Die Entscheidung darüber, welche ausländischen Prüfungen den inländischen Prüfungen gleichzuachten sind, wird von den Obersten Landesbehörden getroffen.

§ 14 § 16