Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes

HArchDVDV

§ 9 Ergebnis des Auswahlverfahrens, Rangfolge

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HArchDVDV%202017/9#abs-1 (1) Die Auswahlkommission stellt für jede Bewerberin und jeden Bewerber das Ergebnis fest, indem sie aus den Rangpunkten, die sie für die Antworten der Bewerberin oder des Bewerbers und für die persönliche Eignung vergeben hat, die Durchschnittsrangpunktzahl bildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HArchDVDV%202017/9#abs-2 (2) Anhand des Ergebnisses des Auswahlverfahrens legt die Auswahlkommission die für die Einstellung maßgebliche Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest.

§ 8 § 10