Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes

HArchDVDV

§ 7 Auswahlkommission

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HArchDVDV%202017/7#abs-1 (1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Ausbildungsstelle eine Auswahlkommission ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HArchDVDV%202017/7#abs-2 (2) Die Auswahlkommission besteht aus drei Angehörigen des höheren Archivdienstes, darunter die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter (§ 13).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HArchDVDV%202017/7#abs-3 (3) Die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern werden vor jedem Auswahlverfahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Bei der Besetzung der Auswahlkommission werden Frauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HArchDVDV%202017/7#abs-4 (4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HArchDVDV%202017/7#abs-5 (5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 6 § 8