Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes

HArchDVDV

§ 3 Nachteilsausgleich

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HArchDVDV%202017/3#abs-1 (1) Die Einstellungsbehörde gewährt Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, im Auswahlverfahren sowie bei Studien- und Prüfungsleistungen auf Antrag einen angemessenen Nachteilsausgleich. Die Einstellungsbehörde hat Menschen mit solchen Beeinträchtigungen rechtzeitig auf diese Vorschrift hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HArchDVDV%202017/3#abs-2 (2) Als Nachteilsausgleich kommt insbesondere die Verlängerung von Bearbeitungszeiten in Betracht. Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit den Betroffenen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HArchDVDV%202017/3#abs-3 (3) Die inhaltlichen Anforderungen an das Auswahlverfahren sowie an die Studien- und Prüfungsleistungen dürfen nicht herabgesetzt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HArchDVDV%202017/3#abs-4 (4) Gewährte Nachteilsausgleiche sind zu dokumentieren.

§ 2 § 4