Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes
HArchDVDV§ 21 Prüfungsakte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HArchDVDV%202017/21#abs-1 (1) Die Ausbildungsstelle führt zu jeder Referendarin und zu jedem Referendar eine Prüfungsakte über die berufspraktischen Studien und über die Transferphase.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HArchDVDV%202017/21#abs-2 (2) In die Prüfungsakte sind zu nehmen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HArchDVDV%202017/21#abs-3 (3) Die Prüfungsakte ist nach Beendigung der Laufbahnprüfung mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt an dem Tag, der auf die letzte Abschlussprüfung folgt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HArchDVDV%202017/21#abs-4 (4) Die Referendarin oder der Referendar kann nach jeder Prüfung, sobald ihr oder ihm die jeweilige Bewertung mitgeteilt worden ist, Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakte nehmen.