Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes

HArchDVDV

§ 16 Studienleistungen und Modulprüfungen in den berufspraktischen Studien

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HArchDVDV%202017/16#abs-1 (1) Soweit die Ausbildungsinhalte nicht durch Lehrveranstaltungen vermittelt werden, sind die Referendarinnen und Referendare verpflichtet, sich die Ausbildungsinhalte eigenständig durch Selbststudien anzueignen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HArchDVDV%202017/16#abs-2 (2) In jedem Modul ist eine Modulprüfung abzulegen. Die Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen bestehen. Ist eine Prüfung ohne Aufsicht abzulegen, hat die Referendarin oder der Referendar eine unterschriebene Erklärung abzugeben, dass sie oder er die Prüfungsleistung selbstständig erbracht hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HArchDVDV%202017/16#abs-3 (3) In jedem Modul sind Studienleistungen zu erbringen. Die Studienleistungen werden nicht bewertet.

§ 15 § 17