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# § 16 HArchDVDV 2017 — Studienleistungen und Modulprüfungen in den berufspraktischen Studien

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit die Ausbildungsinhalte nicht durch Lehrveranstaltungen vermittelt werden, sind die Referendarinnen und Referendare verpflichtet, sich die Ausbildungsinhalte eigenständig durch Selbststudien anzueignen.

(2) In jedem Modul ist eine Modulprüfung abzulegen. Die Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen bestehen. Ist eine Prüfung ohne Aufsicht abzulegen, hat die Referendarin oder der Referendar eine unterschriebene Erklärung abzugeben, dass sie oder er die Prüfungsleistung selbstständig erbracht hat.

(3) In jedem Modul sind Studienleistungen zu erbringen. Die Studienleistungen werden nicht bewertet.

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Zitiervorschlag: § 16 HArchDVDV 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HArchDVDV%202017/16

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