Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes
HArchDVDV§ 12 Modulhandbücher
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HArchDVDV%202017/12#abs-1 (1) Das Modulhandbuch für die berufspraktischen Studien und für die Transferphase erstellt die Ausbildungsstelle. Das Modulhandbuch ist zu veröffentlichen. Im Modulhandbuch wird für jedes Modul insbesondere Folgendes festgelegt:
1.
die Lehrinhalte und die Lernziele,
2.
die Lehr- und die Lernformen,
3.
Zahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen,
4.
der jeweilige durchschnittliche Arbeitsaufwand in Zeitstunden sowie
5.
die Dauer des Moduls.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HArchDVDV%202017/12#abs-2 (2) Als Modulhandbuch für die Fachstudien gilt Anlage 2 der Studienordnung für das Referendariat im höheren Archivdienst an der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft vom 10. Dezember 2017 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 123) entsprechend.