Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulabgabengesetz
HAbgG NRW§ 5 Beiträge für Studienkollegs und für Auswahlverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HAbgG%20NRW/5#abs-1 (1) Für die Teilnahme an einem Studienkolleg können Beiträge erhoben werden. Zum Ausgleich der Kosten für die Verfahren zur Auswahl der Studierenden in künstlerischen Studiengängen können Beiträge erhoben werden, soweit diese Verfahren der Verbesserung der Erfolgschancen in dem jeweiligen Studiengang dienen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HAbgG%20NRW/5#abs-2 (2) Die Teilnahme an dem Studienkolleg und an der Auswahl können vom Nachweis der Entrichtung der jeweiligen Abgabe abhängig gemacht werden.