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# § 5 HAbgG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Beiträge für Studienkollegs und für Auswahlverfahren

Hochschulabgabengesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Teilnahme an einem Studienkolleg können Beiträge erhoben werden. Zum Ausgleich der Kosten für die Verfahren zur Auswahl der Studierenden in künstlerischen Studiengängen können Beiträge erhoben werden, soweit diese Verfahren der Verbesserung der Erfolgschancen in dem jeweiligen Studiengang dienen.

(2) Die Teilnahme an dem Studienkolleg und an der Auswahl können vom Nachweis der Entrichtung der jeweiligen Abgabe abhängig gemacht werden.

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Zitiervorschlag: § 5 HAbgG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HAbgG%20NRW/5

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