Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulabgabengesetz
HAbgG NRW§ 3 Allgemeiner und besonderer Gasthörerbeitrag, Zweithörerbeitrag
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HAbgG%20NRW/3#abs-1 (1) Für das Studium von Gasthörerinnen und Gasthörern im Sinne des § 52 Abs. 3 Hochschulgesetz oder § 44 Abs. 3 Kunsthochschulgesetz wird ein allgemeiner Gasthörerbeitrag pro Semester erhoben. Dies gilt nicht für die Fernuniversität in Hagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HAbgG%20NRW/3#abs-2 (2) Für die Teilnahme an einem weiterbildenden Studium im Sinne des § 62 Absatz 4 des Hochschulgesetzes oder § 54 Absatz 4 des Kunsthochschulgesetzes wird ein besonderer Gasthörerbeitrag erhoben. Für das Studium eines weiterbildenden Masterstudienganges im Sinne des § 62 Absatz 3 des Hochschulgesetzes oder § 54 Absatz 3 des Kunsthochschulgesetzes wird ein Weiterbildungsbeitrag erhoben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HAbgG%20NRW/3#abs-3 (3) Für das Studium von Zweithörerinnen und Zweithörern im Sinne des § 52 Abs. 1 Hochschulgesetz oder § 44 Abs. 1 Kunsthochschulgesetz kann ein Zweithörerbeitrag erhoben werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HAbgG%20NRW/3#abs-4 (4) Die Einschreibung als Weiterbildungsstudierender sowie die Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer oder als Zweithörerin oder als Zweithörer kann vom Nachweis der Entrichtung des Beitrags abhängig gemacht werden.