Gesetze / Hüttenknappschaftliche Abstimmungsverordnung
HAV§ 11 Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HAV/11#abs-1 (1) Unverzüglich nach Abschluß der Abstimmung nimmt der Abstimmungsvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HAV/11#abs-2 (2) Nach Öffnung der Abstimmungsurnen entnimmt der Abstimmungsvorstand den Umschlägen die Stimmzettel und prüft ihre Gültigkeit. Mehrere in einem Umschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleichlautend oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; anderenfalls werden sie als ungültig angesehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HAV/11#abs-3 (3) Nach Auszählung der Stimmen stellt der Versicherungsträger das Abstimmungsergebnis fest.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HAV/11#abs-4 (4) Der Versicherungsträger macht das Abstimmungsergebnis vom Tag der Feststellung an zwei Wochen lang durch Aushang im Betrieb bekannt; § 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HAV/11#abs-5 (5) Über das Abstimmungsergebnis fertigt der Abstimmungsvorstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Abstimmungsvorstands zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muß enthalten
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HAV/11#abs-6 (6) Der Abstimmungsvorstand hat je einen Abdruck der Abstimmungsniederschrift dem Arbeitgeber, dem Betriebsrat und dem Versicherungsträger unverzüglich zu übersenden. Wurde der Antrag von einem Arbeitnehmer gestellt (§ 4 Abs. 2 Satz 1), ist diesem anstelle des Betriebsrats die Abstimmungsniederschrift zu übersenden.