Gesetze / Hüttenknappschaftliche Abstimmungsverordnung
HAV§ 4 Abstimmungsvorstand
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HAV/4#abs-1 (1) Unmittelbar nach der Bestimmung des Abstimmungstags kann der Vorstand des Versicherungsträgers einen Abstimmungsvorstand bestellen. Dem Abstimmungsvorstand gehören außer dem Vorsitzenden mindestens zwei Beisitzer an. Für jedes Mitglied des Abstimmungsvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden. Der Vorsitzende muß bei dem Versicherungsträger beschäftigt sein. Die Beisitzer sollen Stimmberechtigte sein; Vorschläge des Arbeitgebers und des Betriebsrats zur Bestellung der Beisitzer sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Der Abstimmungsvorstand muß stets aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HAV/4#abs-2 (2) Besteht in einem Unternehmen kein Betriebsrat, kann die Betriebsversammlung oder derjenige Arbeitnehmer einen Vorschlag im Sinne des Absatzes 1 Satz 5 zweiter Halbsatz machen, der die Aufnahme in die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung beantragt hat (Antragsteller). Zu der Betriebsversammlung kann der Versicherungsträger oder der Antragsteller unter Berücksichtigung der Belange des Betriebs einladen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HAV/4#abs-3 (3) Der Abstimmungsvorstand kann, falls erforderlich, unter Berücksichtigung der Belange des Betriebs stimmberechtigte Arbeitnehmer als Hilfskräfte in Anspruch nehmen; zu seinen Sitzungen kann er sie als Schriftführer heranziehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HAV/4#abs-4 (4) Die Beschlüsse des Abstimmungsvorstands werden in öffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder gefaßt. Über jede Sitzung des Abstimmungsvorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der gefaßten Entschlüsse enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Abstimmungsvorstands zu unterzeichnen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HAV/4#abs-5 (5) Wird ein Abstimmungsvorstand nicht bestellt, nimmt der Versicherungsträger die nach den Vorschriften dieser Verordnung dem Abstimmungsvorstand obliegenden Tätigkeiten selbst war.