Gesetze / Hüttenknappschaftliche Abstimmungsverordnung

HAV

§ 1 Stimmberechtigung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HAV/1#abs-1 (1) Stimmberechtigt sind alle in der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten versicherten Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die an dem Tag vor der Abstimmung in dem Unternehmen im Saarland beschäftigt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HAV/1#abs-2 (2) Der Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

§ 2