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# § 1 HAV — Stimmberechtigung

Hüttenknappschaftliche Abstimmungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Stimmberechtigt sind alle in der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten versicherten Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die an dem Tag vor der Abstimmung in dem Unternehmen im Saarland beschäftigt sind.

(2) Der Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

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Zitiervorschlag: § 1 HAV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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