Gesetze / Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes
HAGDV 1§ 2 Bekanntmachung der Errichtung von Heimarbeitsausschüssen
Stand: 10.06.2019
Die Errichtung des Heimarbeitsausschusses ist an einer von der zuständigen Arbeitsbehörde jeweils zu bestimmenden Stelle bekanntzumachen. Der räumliche, sachliche und persönliche Zuständigkeitsbereich des Heimarbeitsausschusses ist dabei anzugeben.