Gesetze / Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes

HAGDV 1

§ 2 Bekanntmachung der Errichtung von Heimarbeitsausschüssen

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Die Errichtung des Heimarbeitsausschusses ist an einer von der zuständigen Arbeitsbehörde jeweils zu bestimmenden Stelle bekanntzumachen. Der räumliche, sachliche und persönliche Zuständigkeitsbereich des Heimarbeitsausschusses ist dabei anzugeben.

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