Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst

HADVDV

§ 23 Gesamtergebnis

Stand: 13.04.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HADVDV/23#abs-1 (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung ermittelt die Prüfungskommission das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung als Durchschnittsrangpunkte aus den Rangpunkten der Fach- und Sprachprüfungen sowie der Abschlussprüfung gemäß der in Absatz 4 vorgesehenen Gewichtung. Die Durchschnittsrangpunkte werden kaufmännisch auf volle Punkte gerundet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HADVDV/23#abs-2 (2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Anwärterinnen und Anwärter alle Fach- und Sprachprüfungen und die Abschlussprüfung bestanden haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HADVDV/23#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 werden Durchschnittsrangpunkte von 4,5 bis 4,99 auf 4 Rangpunkte abgerundet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HADVDV/23#abs-4 (4) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses werden die Ergebnisse der Teilprüfungen wie folgt gewertet:

1.
die Fach- und Sprachprüfungen mit 72 Prozent und
2.
die Abschlussprüfung mit 28 Prozent.
§ 22 § 24