Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst

HADVDV

§ 21 Verstöße bei Prüfungen

Stand: 13.04.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HADVDV/21#abs-1 (1) Verstöße bei Prüfungen können sein:

1.
Täuschung,
2.
Täuschungsversuch,
3.
Mitwirkung an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch und
4.
sonstige Ordnungsverstöße.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HADVDV/21#abs-2 (2) Bei Verdacht auf einen Verstoß soll die Fortsetzung der Prüfung oder des Prüfungsteils unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der Prüfungskommission gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß kann die Anwärterin oder der Anwärter durch die Aufsichtspersonen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder dem Prüfungsteil ausgeschlossen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HADVDV/21#abs-3 (3) Über das Vorliegen und die Folgen eines Verstoßes entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter. Abhängig von der Schwere des Verstoßes kann sie oder er

1.
die Wiederholung der Prüfung oder des Prüfungsteils anordnen,
2.
die Prüfung oder den Prüfungsteil mit 0 Rangpunkten bewerten oder
3.
die Prüfung oder den Prüfungsteil für endgültig nicht bestanden erklären.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HADVDV/21#abs-4 (4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, so kann die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Aushändigung des Abschlusszeugnisses für nicht bestanden erklären.

§ 20 § 22