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# § 21 HADVDV — Verstöße bei Prüfungen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Verstöße bei Prüfungen können sein:

- 1. Täuschung,

- 2. Täuschungsversuch,

- 3. Mitwirkung an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch und

- 4. sonstige Ordnungsverstöße.

(2) Bei Verdacht auf einen Verstoß soll die Fortsetzung der Prüfung oder des Prüfungsteils unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der Prüfungskommission gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß kann die Anwärterin oder der Anwärter durch die Aufsichtspersonen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder dem Prüfungsteil ausgeschlossen werden.

(3) Über das Vorliegen und die Folgen eines Verstoßes entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter. Abhängig von der Schwere des Verstoßes kann sie oder er

- 1. die Wiederholung der Prüfung oder des Prüfungsteils anordnen,

- 2. die Prüfung oder den Prüfungsteil mit 0 Rangpunkten bewerten oder

- 3. die Prüfung oder den Prüfungsteil für endgültig nicht bestanden erklären.

(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, so kann die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Aushändigung des Abschlusszeugnisses für nicht bestanden erklären.

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Zitiervorschlag: § 21 HADVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HADVDV/21

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