Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio"

Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag

Art 5 Liegenschaften

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6rfunk-%C3%9Cberleitungsstaatsvertrag/5#abs-1 (1) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages geht das Eigentum an den Grundstücken Flur Nr. 14/1 und Flur Nr. 31, eingetragen im Grundbuch von Berlin-Schöneberg, auf die Körperschaft über.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6rfunk-%C3%9Cberleitungsstaatsvertrag/5#abs-2 (2) Der Bund verpflichtet sich, die Grundstücke lastenfrei zu stellen. Sollten ungeachtet der Verpflichtung nach Satz 1 Belastungen aufgrund des Rechtsüberganges nach Absatz 1 auf die Körperschaft übergehen, stellt der Bund die Körperschaft von den Belastungen frei. Dem Bund steht bei einer Veräußerung der in Absatz 1 genannten Grundstücke ein Vorkaufsrecht zum Kaufpreis von 89 Mio. Deutsche Mark zu, der entsprechend der Veränderung des Verkehrswertes seit Inkrafttreten des Staatsvertrages angepaßt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6rfunk-%C3%9Cberleitungsstaatsvertrag/5#abs-3 (3) Der Bund verpflichtet sich, die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke Flur Nr. 53, Flurstücke 1244 und eine Teilfläche des Flurstücks 1585, eingetragen im Grundbuch von Köln-Rondorf, der Körperschaft bis zum 30. Juni 1996 mietzinsfrei zu überlassen. Die Grundstücke werden dem Bund zum 1. Juli 1996 zur Verfügung gestellt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6rfunk-%C3%9Cberleitungsstaatsvertrag/5#abs-4 (4) Einzelheiten der Überlassung nach Absatz 3 bleiben einem gesonderten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) und der Körperschaft vorbehalten.

Art 4 Art 6