Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio"

Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag

Art 4 Altersversorgung, Beihilfe

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6rfunk-%C3%9Cberleitungsstaatsvertrag/4#abs-1 (1) Bestehende Ansprüche aus einer tarifvertraglich vereinbarten zusätzlichen Altersversorgung (Alters-, Witwen- oder Witwer-, Waisen- und Invalidenrente) der im Ruhestand befindlichen Beschäftigten des Deutschlandfunks bleiben erhalten und werden nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages von der Körperschaft erfüllt. Die hierdurch entstehenden Aufwendungen werden der Körperschaft vom Bund erstattet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6rfunk-%C3%9Cberleitungsstaatsvertrag/4#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Zahlung von Beihilfeleistungen an die im Ruhestand befindlichen Beschäftigten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin sowie für Ansprüche der im Ruhestand befindlichen Beschäftigten des RIAS Berlin aus dem Tarifvertrag zum Vorruhestand vom 15. Juni 1986 in der Fassung vom 1. August 1990.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6rfunk-%C3%9Cberleitungsstaatsvertrag/4#abs-3 (3) Die von den Beschäftigten nach Artikel 3 Abs. 1 bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrages unmittelbar gegenüber dem Deutschlandfunk und dem RIAS Berlin erworbenen Anwartschaften auf eine zusätzliche Altersversorgung bleiben als Anwartschaften gegenüber der Körperschaft bestehen. Ab Eintritt des jeweiligen Versorgungsfalls leistet der Bund der Körperschaft Aufwendungsersatz für die Versorgungsleistungen, die sich nach dem Anteil der Dienstzeit beim Deutschlandfunk im Verhältnis zu der Zeit ergeben, die der Gesamtanwartschaft zugrunde liegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6rfunk-%C3%9Cberleitungsstaatsvertrag/4#abs-4 (4) Nähere Einzelheiten können gesondert zwischen dem Bund und der Körperschaft geregelt werden.

Art 3 Art 5