Gesetze / Hörakustikermeisterverordnung

HörAkMstrV

§ 4 Meisterprüfungsprojekt

Stand: 01.07.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6rAkMstrV/4#abs-1 (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6rAkMstrV/4#abs-2 (2) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine Versorgung mit Hörsystemen nach § 2 Satz 2 Nummer 5 unter Berücksichtigung von differenzierten Kundenanforderung und -wünschen durchzuführen, bestehend aus

1.
Planung, Messung und Beratung des Kunden,
2.
Fertigungs- und Anpasstätigkeiten,
3.
Kontroll- und Dokumentationsarbeiten zur Qualitätsbeurteilung anhand der Versorgungsunterlagen zur Sicherstellung des Versorgungszieles sowie der sozialrechtlichen Anforderungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6rAkMstrV/4#abs-3 (3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6rAkMstrV/4#abs-4 (4) Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag einschließlich einer Schätzung hinsichtlich des Zeit- und Materialbedarfs. Das Umsetzungskonzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Freigabe vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den Anforderungen entspricht.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6rAkMstrV/4#abs-5 (5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling 6 Stunden zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6rAkMstrV/4#abs-6 (6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:

1.
die Planungs-, Messungs- und Beratungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen mit 30 Prozent,
2.
die Fertigungs- und Anpasstätigkeiten mit 60 Prozent und
3.
die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten anhand der Versorgungsunterlagen mit 10 Prozent.
§ 3 § 5