Gesetze / Schutzbau-Höchstbetragsverordnung HöBetrV § 3 Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019 Bund Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.