§ 3 Erforderliche Angaben in Meldungen
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GwGMeldV/3#abs-1 (1) Die Meldung muss enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GwGMeldV/3#abs-2 (2) Die Meldung muss eine Sachverhaltsdarstellung enthalten und darin die Tatsachen beschreiben, aus denen sich die Meldepflicht gemäß § 43 Absatz 1 Satz 1 oder § 44 des Geldwäschegesetzes ergibt. Zu den erforderlichen Angaben gehören bei Meldungen von Verpflichteten insbesondere:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GwGMeldV/3#abs-3 (3) Die Meldenden haben die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Angaben zu machen, soweit bei ihnen diese Informationen vorliegen und diese zur Darstellung des Sachverhalts erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GwGMeldV/3#abs-4 (4) Sachverhalte, die verschiedene natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften betreffen, dürfen nur dann in einer Meldung zusammengefasst werden, wenn die Sachverhalte miteinander zusammenhängen. Die betroffenen Personen und Personengesellschaften sind jeweils gesondert in die dafür von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vorgesehenen Felder einzutragen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GwGMeldV/3#abs-5 (5) Der Meldung sind von dem Verpflichteten als Anlagen die von ihm gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 und Satz 2 des Geldwäschegesetzes aufbewahrten Unterlagen beizufügen, soweit diese zur Darstellung des Sachverhalts erforderlich sind.