Gesetze / Groß-und-Außenhandelsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung
GuAMKflAusbV§ 23 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Stand: 01.08.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GuAMKflAusbV/23#abs-1 (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Außenhandel wie folgt zu gewichten:
1.
| Organisieren des Warensortiments und von Dienstleistungen | mit 25 Prozent, |
2.
| Kaufmännische Steuerung von Geschäftsprozessen | mit 15 Prozent, |
3.
| Prozessorientierte Organisation von Außenhandelsgeschäften | mit 30 Prozent, |
4.
| Fallbezogenes Fachgespräch zu einer betrieblichen Fachaufgabe im Außenhandel | mit 20 Prozent sowie |
5.
| Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GuAMKflAusbV/23#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 24 – wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.