Gesetze / Groß-und-Außenhandelsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung

GuAMKflAusbV

§ 20 Prüfungsbereich Prozessorientierte Organisation von Außenhandelsgeschäften

Stand: 01.08.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GuAMKflAusbV/20#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Prozessorientierte Organisation von Außenhandelsgeschäften hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Absatzmärkte zu identifizieren,
2.
Außenhandelsgeschäfte vorzubereiten und abzuschließen und dabei Risiken und international gebräuchliche Handelsklauseln zu berücksichtigen,
3.
bei der Vorbereitung und beim Abschluss von Außenhandelsgeschäften Finanzierungs- und Kreditsicherungsmöglichkeiten sowie Zahlungsbedingungen zu berücksichtigen,
4.
logistische Prozesse von der Beschaffung bis zur Distribution zu steuern und zu kontrollieren,
5.
Außenhandelsgeschäfte in einer Fremdsprache abzuwickeln und dabei die Kommunikation mit ausländischen Geschäftspartnern und Geschäftspartnerinnen adressatengerecht zu gestalten,
6.
den Einkauf von Waren und Dienstleistungen durchzuführen und dabei Risiken und Besonderheiten im internationalen Handel zu berücksichtigen,
7.
Verkaufsprozesse durch zielgruppenorientierte Marketingmaßnahmen zu unterstützen und
8.
Kundenanliegen lösungsorientiert mit dem Ziel des Vertragsabschlusses zu bearbeiten und Möglichkeiten der Konfliktlösung anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GuAMKflAusbV/20#abs-2 (2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GuAMKflAusbV/20#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 19 § 21