Gesetze / Groß-und-Außenhandelsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung

GuAMKflAusbV

§ 11 Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung von Geschäftsprozessen

Stand: 01.08.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GuAMKflAusbV/11#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung von Geschäftsprozessen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Geschäftsvorgänge buchhalterisch zu erfassen und Zahlungsvorgänge zu bearbeiten,
2.
die betriebliche Kosten-und-Leistungs-Rechnung anzuwenden sowie Kennzahlen zu ermitteln und zu analysieren und Instrumente der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle zu nutzen,
3.
im Rahmen eines Kundenauftrages den mengen- und wertebezogenen Daten- und Warenfluss in elektronischen Systemen zur Ressourcenplanung und zur Verwaltung von Kundenbeziehungen zu erfassen und die Zusammenhänge darzustellen und
4.
Arbeitsorganisation projekt- und teamorientiert zu planen und zu steuern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GuAMKflAusbV/11#abs-2 (2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GuAMKflAusbV/11#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 10 § 12