Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gemeinheitsteilungsgesetz

GtG

§ 23

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtG/23#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1962 in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtG/23#abs-2 (2) Mit dem gleichen Zeitpunkt treten vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 3 Rechtsvorschriften, deren Gegenstände in diesem Gesetz geregelt sind oder die ihm widersprechen, außer Kraft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GtG/23#abs-3 (3) Auf anhängige Auseinandersetzungsverfahren, in denen die Bekanntgabe des Auseinandersetzungsplanes oder der ihm gleichstehenden Urkunde begonnen hat, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden. Die Rechtswirksamkeit von Anordnungen, Festsetzungen und Entscheidungen der Behörden aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist nach dem bisherigen Recht zu beurteilen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GtG/23#abs-4 (4) Die Spruchstellen für Wasser- und Bodenverbände bleiben für die Erledigung der Verfahren zuständig, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei ihnen anhängig sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GtG/23#abs-5 (5) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2011 über die Erfahrungen mit dem Gesetz.

§ 22