(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1962 in Kraft.
(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt treten vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 3 Rechtsvorschriften, deren Gegenstände in diesem Gesetz geregelt sind oder die ihm widersprechen, außer Kraft.
(3) Auf anhängige Auseinandersetzungsverfahren, in denen die Bekanntgabe des Auseinandersetzungsplanes oder der ihm gleichstehenden Urkunde begonnen hat, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden. Die Rechtswirksamkeit von Anordnungen, Festsetzungen und Entscheidungen der Behörden aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist nach dem bisherigen Recht zu beurteilen.
(4) Die Spruchstellen für Wasser- und Bodenverbände bleiben für die Erledigung der Verfahren zuständig, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei ihnen anhängig sind.
(5) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2011 über die Erfahrungen mit dem Gesetz.