Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gemeinheitsteilungsgesetz

GtG

§ 16

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Soweit im Rentenübernahme- und Rentengutsverfahren (§ 8 Abs. 1 und 3 und § 10 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Deutsche Landesrentenbank vom 7. Dezember 1939 - RGBl. I S. 2405 - sowie §§ 21 bis 24 des Preußischen Landesrentenbankgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1931 - Gesetzsamml. S. 154 -) die Vorschriften für Gemeinheitsteilungen anzuwenden sind, gelten die folgenden Sonderbestimmungen:

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtG/16#abs-1 (1) Über die Ergebnisse des Verfahrens nimmt die Flurbereinigungsbehörde einen Rezeß auf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtG/16#abs-2 (2) Der Rezeß ist von den Beteiligten zu vollziehen. Er muß ihnen vor der Vollziehung vorgelesen und erläutert werden. Die Verhandlungsniederschrift über die Rezeßvollziehung ist von den Beteiligten oder ihren gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretern zu unterschreiben. Gegenüber Beteiligten, die im Termin zur Rezeßvollziehung trotz vorschriftsmäßiger Ladung nicht erschienen sind oder die Vollziehung des Rezesses verweigert haben, erklärt die Flurbereinigungsbehörde nach Behebung begründeter Einwendungen den Rezeß durch Bescheid als rechtsverbindlich; der Bescheid ist zu begründen. Ist der Rezeß vollzogen oder durch unanfechtbaren Bescheid als rechtsverbindlich erklärt worden, so wird er von der Flurbereinigungsbehörde bestätigt; jedoch obliegt die Bestätigung des Rezesses im Rentengutsverfahren dem Ministerium. Der bestätigte Rezeß hat die Wirkung einer gerichtlichen Urkunde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GtG/16#abs-3 (3) Durch den bestätigten Rezeß wird das Verfahren dergestalt abgeschlossen, daß den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die sie im Verfahren hätten geltend machen können. Hierauf sind die Beteiligten im Rezeßvollziehungstermin hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GtG/16#abs-4 (4) Auf Grund des bestätigten Rezesses ersucht die Flurbereinigungsbehörde das Grundbuchamt unter Übersendung der Ausfertigung des bestätigten Rezesses, im Grundbuch die erforderlichen Eintragungen vorzunehmen. Soweit sich aus dem Grundbuch selbst Anstände der nachgesuchten Eintragungen ergeben, hat das Grundbuchamt hiervon die Flurbereinigungsbehörde in Kenntnis zu setzen und diesem die Erledigung zu überlassen. Ist der Rezeß mit einem anderen als dem im Grundbuch eingetragenen Berechtigten abgeschlossen worden, so darf das Grundbuchamt die Eintragung nicht ablehnen, wenn die Flurbereinigungsbehörde oder das Ministerium bei der Bestätigung des Rezesses bescheinigt hat, daß die Ermittlung der Beteiligten und ihrer Rechte nach den für die Flurbereinigung maßgebenden Vorschriften erfolgt ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GtG/16#abs-5 (5) Die Schlußfeststellung (§ 149 des Flurbereinigungsgesetzes) ist nicht erforderlich. Das Verfahren ist beendet, sobald die öffentlichen Bücher berichtigt oder etwaige bei der Bestätigung des Rezesses gemachte Vorbehalte erledigt sind.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GtG/16#abs-6 (6) Die Ausführungskosten (§ 105 des Flurbereinigungsgesetzes) fallen dem Rentengutsausgeber zur Last, soweit nicht anderes vereinbart wird; Verfahrenskosten werden nicht erhoben.

Zweiter Abschnitt

Reallastenablösung

§ 15 § 17