Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gemeinheitsteilungsgesetz
GtG§ 15
Stand: 26.08.2026
Auf die Verwaltung der durch das Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten und die Vertretung der Gesamtheit der hieran Beteiligten finden die Vorschriften des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 9. April 1956 (GS. NW. S. 740) entsprechende Anwendung. Soweit in diesem Gesetz auf den Rezeß Bezug genommen ist, ist an seiner Stelle der Auseinandersetzungsplan maßgebend.