Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gemeinheitsteilungsgesetz
GtG§ 1
Stand: 26.08.2026
Nach den Vorschriften des ersten Abschnittes dieses Gesetzes findet statt:
1. die Ablösung der auf altem Herkommen beruhenden und als Dienstbarkeiten auf dem Grundeigentum lastenden Nutzungsberechtigungen
a) zur Weide oder Hutung,
b) zur Waldmast, Holz-, Streu-, Schilf-, Binsen- oder Rohrgewinnung,
c) zum Grasschnitt, Plaggen-, Heide- oder Bültenhieb,
d) zur Torfnutzung,
e) zum Pflücken des Grases und des Unkrautes auf bestellten Feldern (zum Krauten), Nachrechen auf abgeernteten Feldern oder Stoppelharken,
f) zur Nutzung fremder Äcker gegen Hergabe des Düngers,
g) zum Fruchtgewinn von einzelnen Stücken fremder Äcker (Deputatbeete),
h) zum Harzscharren,
2. die Teilung von Grundstücken, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen und nach altem Herkommen gemeinschaftlich nach Ziffer 1 Buchst. a bis d genutzt werden.