Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

GtDFmEloAufklVDV

§ 6 Nachteilsausgleich

Stand: 15.05.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/6#abs-1 (1) Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse oder Fähigkeiten einschränken, werden auf Antrag angemessene Erleichterungen im Auswahlverfahren sowie bei Klausuren und Prüfungen gewährt. Hierauf sind die Betroffenen im Auswahlverfahren durch die Einstellungsbehörde, bei Klausuren durch die Lehrenden und bei Prüfungen durch das Prüfungsamt rechtzeitig hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/6#abs-2 (2) Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den Betroffenen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/6#abs-3 (3) Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/6#abs-4 (4) Über die Gewährung von Erleichterungen entscheidet

1.
im Auswahlverfahren die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt,
2.
bei Klausuren während der berufspraktischen Studienzeit die Leitung der jeweiligen Ausbildungs- und Lehreinrichtung und
3.
bei der Laufbahnprüfung das Prüfungsamt.
§ 5 § 7