Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

GtDFmEloAufklVDV

§ 5 Einstellungsbehörden

Stand: 17.03.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/5#abs-1 (1) Einstellungsbehörden sind das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und der Bundesnachrichtendienst.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/5#abs-2 (2) Die Einstellungsbehörden sind zuständig für die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter. Sie entscheiden über Verlängerung und Verkürzungen des Vorbereitungsdienstes nach den §§ 18 und 19 der Bundeslaufbahnverordnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/5#abs-3 (3) Die Einstellungsbehörden sind die personalbearbeitenden Dienststellen der Anwärterinnen und Anwärter. Im Rahmen des Einstellungsverfahrens können die Einstellungsbehörden Aufgaben auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.

§ 4 § 6