Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

GtDFmEloAufklVDV

§ 56 Wiederholung

Stand: 15.05.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/56#abs-1 (1) Die Laufbahnprüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. In begründeten Einzelfällen kann das Bundesministerium der Verteidigung eine zweite Wiederholung zulassen; bei Anwärterinnen und Anwärtern des Bundesnachrichtendienstes bedarf die Zulassung des Einvernehmens des Bundeskanzleramts. Die Laufbahnprüfung ist vollständig zu wiederholen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/56#abs-2 (2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann und welche Ausbildungsabschnitte zu wiederholen sind. Der Vorbereitungsdienst wird von der Einstellungsbehörde nach § 5 bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/56#abs-3 (3) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen.

§ 55 § 57