Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung
GtDFmEloAufklVDV§ 45 Prüfungsort und Prüfungstermin
Stand: 15.05.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/45#abs-1 (1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung fest und teilt sie den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/45#abs-2 (2) Die schriftliche Prüfung soll spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.