Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung
GtDFmEloAufklVDV§ 44 Nichtöffentlichkeit der Laufbahnprüfung
Stand: 17.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/44#abs-1 (1) Die Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/44#abs-2 (2) Bei der schriftlichen und bei der mündlichen Prüfung können Angehörige des Prüfungsamts anwesend sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/44#abs-3 (3) Das Prüfungsamt kann Personen, die mit der Ausbildung oder Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung befasst sind, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/44#abs-4 (4) Die Schwerbehindertenvertretung kann bei der mündlichen Prüfung von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Anwärterinnen und Anwärtern anwesend sein, es sei denn, diese lehnen eine Teilnahme ausdrücklich ab.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/44#abs-5 (5) Bei den Beratungen der Prüfungskommission über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein. Die Aufsichtsbefugnisse des Prüfungsamts und des Bundesministeriums der Verteidigung bleiben unberührt.