Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

GtDFmEloAufklVDV

§ 37 Zweck und Inhalt

Stand: 15.05.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/37#abs-1 (1) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen nachweisen, dass sie das erforderliche Wissen und Fachkönnen erworben haben und fähig sind, die Dienstgeschäfte ihrer Laufbahn ordnungsgemäß wahrzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/37#abs-2 (2) Die Laufbahnprüfung ist an den Lernzielen der Ausbildungsabschnitte auszurichten.

§ 36 § 38