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# § 18 GtDBWVAPrV — Auswahl des Studiengangs, Studienaufbau und Studieninhalte

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Auswahl und Festlegung der Studiengänge ist die Einstellungsbehörde zuständig. Die Fachstudien werden an einer mit der Einstellungsbehörde kooperierenden Hochschuleinrichtung durchgeführt. Die Einstellungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter einer kooperierenden Hochschuleinrichtung zu.

(2) Das Bachelorstudium richtet sich nach der Studien- und Prüfungsordnung der kooperierenden Hochschuleinrichtung und umfasst auch berufspraktische Studienzeiten entsprechend § 10.

(3) Die Studieninhalte und der Studienablauf richten sich nach den Studienplänen und Bestimmungen der kooperierenden Hochschuleinrichtung.

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Zitiervorschlag: § 18 GtDBWVAPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/18

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