Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gräberstätten-Versammlungsverordnung
GräbVersammlV§ 2 Kriegsgräberstätten auf dem Georgenberg der Stadt Spremberg
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bVersammlV/2#abs-1 (1) In der unmittelbaren und engen räumlichen Nähe der
Kriegsgräberstätten auf dem Georgenberg der Stadt Spremberg sind
öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge nach §
1 Abs. 1 des Gräberstätten-Versammlungsgesetzes verboten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bVersammlV/2#abs-2 (2) Der Bereich der unmittelbaren und engen räumlichen Nähe
bestimmt sich nach Anlage 2 zu dieser Verordnung.