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§ 2 GräbVersammlV (Brandenburg) — Kriegsgräberstätten auf dem Georgenberg der Stadt Spremberg

Gräberstätten-Versammlungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der unmittelbaren und engen räumlichen Nähe der

Kriegsgräberstätten auf dem Georgenberg der Stadt Spremberg sind

öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge nach §

1 Abs. 1 des Gräberstätten-Versammlungsgesetzes verboten.

(2) Der Bereich der unmittelbaren und engen räumlichen Nähe

bestimmt sich nach Anlage 2 zu dieser Verordnung.