(1) In der unmittelbaren und engen räumlichen Nähe der
Kriegsgräberstätten auf dem Georgenberg der Stadt Spremberg sind
öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge nach §
1 Abs. 1 des Gräberstätten-Versammlungsgesetzes verboten.
(2) Der Bereich der unmittelbaren und engen räumlichen Nähe
bestimmt sich nach Anlage 2 zu dieser Verordnung.