§ 12 Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG/12#abs-1 (1) Aufgaben nach diesem Gesetz nehmen, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nach Landesrecht zuständigen Stellen wahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG/12#abs-2 (2) Bei Ankauf eines Grundstücks nach § 10 Absatz 2 Nummer 2 ist das Grundstück von dem Land zu erwerben, in dem es liegt. Aus besonderen Gründen kann das Eigentum an dem Grundstück auf Gemeinden oder Gemeindeverbände als Friedhofsträger übertragen werden.
Änderungsverlauf
-
12.04.2019 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.