Gesetze / Gräbergesetz

GräbG

§ 12 Zuständigkeit

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG/12#abs-1 (1) Aufgaben nach diesem Gesetz nehmen, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nach Landesrecht zuständigen Stellen wahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG/12#abs-2 (2) Bei Ankauf eines Grundstücks nach § 10 Absatz 2 Nummer 2 ist das Grundstück von dem Land zu erwerben, in dem es liegt. Aus besonderen Gründen kann das Eigentum an dem Grundstück auf Gemeinden oder Gemeindeverbände als Friedhofsträger übertragen werden.

§ 11 § 13