Gesetze / Gräbergesetz

GräbG

§ 11 Befreiung von Gebühren, Auslagen und Steuern

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG/11#abs-1 (1) Für Amtshandlungen, die bei Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 7 erforderlich werden, werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Dies gilt auch für Gerichtskosten, Beurkundungs- und Beglaubigungskosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG/11#abs-2 (2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz gilt nicht als gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes.

§ 10 § 12