Gesetze / Grundwasserverordnung
GrwV§ 12 Darstellung des Grundwasserzustands und der Trends
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrwV%202010/12#abs-1 (1) Die Einstufung des mengenmäßigen Grundwasserzustands nach § 4 und des chemischen Grundwasserzustands nach § 7 sowie die nach den §§ 10 und 11 ermittelten Trends sind durch die zuständige Behörde in Karten darzustellen. Dabei sind für den mengenmäßigen und den chemischen Grundwasserzustand getrennte Karten zu verwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrwV%202010/12#abs-2 (2) Ein guter Grundwasserzustand ist mit der Farbe Grün und ein schlechter Grundwasserzustand mit der Farbe Rot zu kennzeichnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrwV%202010/12#abs-3 (3) Grundwasserkörper, die einen signifikanten und anhaltenden steigenden, durch menschliche Tätigkeiten bedingten Trend der Schadstoffkonzentrationen aufweisen, sind mit einem schwarzen Punkt zu kennzeichnen; eine Trendumkehr ist durch einen blauen Punkt zu kennzeichnen. Trend und Trendumkehr sind auf der Karte für den chemischen Grundwasserzustand darzustellen.