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GrundWertVO NRW

§ 9 Verfahrensgrundsätze

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/9#abs-1 (1) Der Gutachterausschuss als Kollegialgremium regelt und steuert seine Aufgabenwahrnehmung eigenverantwortlich und fasst die dafür nötigen Beschlüsse. Die Beschlüsse sind für die Mitglieder und die Geschäftsstelle verbindlich. Der Gutachterausschuss kann sich und seiner Geschäftsstelle eine Geschäftsordnung, bedarfsweise auf Grundlage eines Musters nach § 24, geben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/9#abs-2 (2) Das vorsitzende Mitglied leitet den Gutachterausschuss und vertritt ihn nach außen. Bedarfsweise beauftragt das vorsitzende Mitglied ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied mit seiner Vertretung. Eine Vertretung von mehr als drei Monaten Dauer wird der Bezirksregierung nach § 13 Absatz 1 angezeigt. Das vorsitzende Mitglied kann die Erläuterung von Bewertungen nach Teil 3 Abschnitt 4 bei Behörden und Gerichten im Einzelfall auf ein an der Bewertung beteiligtes Mitglied des Gutachterausschusses delegieren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/9#abs-3 (3) Der Gutachterausschuss berät und beschließt in nicht öffentlicher Sitzung. Er stellt sicher, dass er bei seiner Beschlussfassung mehrheitlich mit Mitgliedern besetzt ist, die nicht der Verwaltung der Gebietskörperschaft beziehungsweise der Gebietskörperschaften angehören, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. Das Sitzungsergebnis inklusive abweichender Auffassungen von Mitgliedern wird aktenkundig gemacht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/9#abs-4 (4) Bei der Beschlussfassung über seine Produkte nach Teil 3 Abschnitt 3 wird der Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied oder einem seiner stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder, mindestens vier zusätzlichen Mitgliedern und einem nach § 5 Absatz 4 bestellten besonderen Mitglied tätig. Bedarfsweise können zusätzliche Mitglieder des Gutachterausschusses und beratend Mitglieder anderer Gutachterausschüsse sowie andere Sachverständige hinzugezogen werden, ohne dass hierfür besondere formale Maßnahmen erforderlich sind. Bedarf und Mitwirkung nach Satz 2 werden aktenkundig gemacht.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/9#abs-5 (5) Bei der Erstattung seiner Gutachten nach § 45 Absatz 3 bis 5 wird der Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied oder einem seiner stellvertretenden Mitglieder und mindestens zwei zusätzlichen Mitgliedern tätig. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/9#abs-6 (6) Bei der Beschlussfassung über die Regelung und Steuerung seiner Aufgabenwahrnehmung wird der Gutachterausschuss grundsätzlich in der Besetzung mit allen Mitgliedern tätig.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/9#abs-7 (7) Zur Klärung von Fragen im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung und zum allgemeinen Informationsaustausch bezüglich seiner Tätigkeit führt der Gutachterausschuss mindestens einmal jährlich eine Sitzung mit allen Mitgliedern durch. Diese Sitzung kann gemeinsam mit anderen Sitzungen nach den Absätzen 4 bis 6 stattfinden.

§ 8 § 10