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GrundWertVO NRW

§ 8 Geschäftsstelle

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/8#abs-1 (1) Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 bei der Gebietskörperschaft eingerichtet, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/8#abs-2 (2) Für nach § 4 Absatz 1 Satz 3 gebildete gemeinsame Gutachterausschüsse ist eine Geschäftsstelle durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung der betroffenen Gebietskörperschaften in Anlehnung an das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, und im Einvernehmen mit der Bezirksregierung nach § 13 Absatz 1 Satz 2 einzurichten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/8#abs-3 (3) In der Vereinbarung nach Absatz 2 sind für die Geschäftsstelle insbesondere zu regeln

1. der Sitz und die organisatorische Einbindung,

2. die Ausstattung mit Personal und Sachmitteln und

3. die Aufteilung der Kosten und Einnahmen auf die beteiligten Gebietskörperschaften.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/8#abs-4 (4) Die Gebietskörperschaft, bei der die Geschäftsstelle eingerichtet ist, stellt für die Geschäftsstelle fachlich geeignetes Personal und Sachmittel zur Verfügung, so dass die Aufgaben des Gutachterausschusses sorgfältig, vollständig sowie sach- und termingerecht wahrgenommen werden können. Bei der Geschäftsstelle sind Fach- und Verwaltungsaufgaben des mittleren bis höheren Funktionsbereiches zu leisten. Das Personal nach Satz 1 besitzt eine entsprechende Qualifikation.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/8#abs-5 (5) Die Geschäftsstelle arbeitet nach den Vorgaben des Gutachterausschusses und erhält hierzu Weisung des vorsitzenden Mitglieds.

§ 7 § 9