Gesetze / Erlaß über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens

GruWErl

§ 5

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GruWErl/5#abs-1 (1) Über die Verleihung des Grubenwehr-Ehrenzeichens erhält der Ausgezeichnete eine Verleihungsurkunde mit der Unterschrift des Bundespräsidenten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GruWErl/5#abs-2 (2) Das Grubenwehr-Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht seiner Hinterbliebenen besteht nicht.

§ 4 § 6