Gesetze / Erlaß über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens
GruWErl§ 5
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GruWErl/5#abs-1 (1) Über die Verleihung des Grubenwehr-Ehrenzeichens erhält der Ausgezeichnete eine Verleihungsurkunde mit der Unterschrift des Bundespräsidenten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GruWErl/5#abs-2 (2) Das Grubenwehr-Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht seiner Hinterbliebenen besteht nicht.